Grundlagen, Akteur:innen, Rechte
Warum ASchG?
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl 450/1994) ist das zentrale österreichische Gesetz zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Es setzt die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG um und verpflichtet sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen.
Drei wesentliche Pflichten der Arbeitgeber:innen (§§ 3 ff. ASchG):
Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen (Evaluierung, siehe Modul 2),
Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen,
Arbeitnehmer:innen zu informieren und zu unterweisen (§ 14).
Drei wesentliche Pflichten der Arbeitnehmer:innen (§ 15 ASchG):
die Schutzmaßnahmen, Schutzausrüstung und Anweisungen anzuwenden,
jede unmittelbare erhebliche Gefahr und jeden festgestellten Defekt der Schutzeinrichtungen unverzüglich zu melden,
mit Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner:in und Sicherheits-Vertrauensperson zusammenzuwirken.
Die Akteur:innen
Rolle | Aufgabe |
|---|---|
Sicherheitsfachkraft (SFK) | Beratung der Geschäftsleitung, Mitwirkung an Evaluierung, Unterweisung |
Arbeitsmediziner:in | medizinische Beratung, Eignungsuntersuchungen, Ergonomie |
Sicherheits-Vertrauensperson (SVP) | vom Arbeitgeber bestellte Vertretung der Arbeitnehmer:innen in Sicherheitsfragen (mit Zustimmung des Betriebsrats; ohne Betriebsrat nach Information der Belegschaft, die Einwände erheben kann) |
Arbeitsinspektion | Aufsichtsbehörde, kann jederzeit prüfen |
AUVA | Unfallversicherung; Prävention, Beratung, Forschung, Rehabilitation |
Betriebsrat | Mitbestimmung in Sicherheits- und Gesundheitsfragen (§ 92a ArbVG) |
Welche Verordnungen sind wichtig?
Das ASchG wird durch Verordnungen konkretisiert:
AStV (Arbeitsstätten-VO): Wege, Sanitärräume, Sozialräume, Lüftung, Beleuchtung
AM-VO (Arbeitsmittel-VO): Maschinen, Werkzeuge, Geräte
PSA-V (PSA-Verordnung): Persönliche Schutzausrüstung
BS-V (Bildschirmarbeits-VO): Bildschirmarbeit und Ergonomie
VOLV (Verordnung Lärm und Vibration)
VbA (Verordnung biologische Arbeitsstoffe)
GKV (Grenzwerte-VO für chemische Arbeitsstoffe)
Praxisanker: Sie müssen diese Verordnungen nicht alle auswendig kennen. Wichtig ist: Sie wissen, dass es sie gibt und dass Ihre Sicherheitsfachkraft Sie informiert, was an Ihrem Arbeitsplatz konkret gilt.
Ihre Rechte als Arbeitnehmer:in
Recht auf Information über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.
Recht auf Unterweisung in einer für Sie verständlichen Sprache, in Arbeitszeit, ohne Kosten.
Recht, bei ernster und unmittelbarer Gefahr die Tätigkeit einzustellen und sich in Sicherheit zu bringen (§ 3 Abs. 3 ASchG), ohne dafür benachteiligt zu werden (§ 8 AVRAG).
Recht auf Beteiligung, Sie dürfen Vorschläge machen, Mängel anzeigen, gehört werden.
Schutz vor Benachteiligung, wenn Sie Gefahren melden.
Präventivdienste im Betrieb
Jeder Betrieb muss eine Sicherheitsfachkraft und eine Arbeitsmediziner:in einsetzen. Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten je Arbeitsstätte (bei mehreren Arbeitsstätten insgesamt höchstens 250) können dafür kostenlos das Angebot AUVAsicher nutzen. Ab 11 Beschäftigten sind Sicherheits-Vertrauenspersonen zu bestellen (§ 10 ASchG).
Quellen: ASchG §§ 3, 14, 15; EU-RL 89/391/EWG; AUVA-Broschüre 'Basiswissen Arbeitnehmer:innenschutz 2025'; Erlass Arbeitsinspektion 4613010004/2010. Stand 13.10.2026.